Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) schreibt vor, dass Ausbilder die für ihre Tätigkeit laut Berufsbildungsgesetz erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachweisen müssen. Dies geschieht im Normalfall durch eine Prüfung der zuständigen Kammer, es können jedoch auch andere Nachweise anerkannt werden.
Zwar war die AEVO einige Jahre außer Kraft, trotzdem müssen Ausbilder nachweisen, dass sie dafür "persönlich und fachlich" geeignet sind. Sollten Anzeichen dafür vorliegen, dass diese Erfordernisse nicht gegeben sind, können die Kammern Maßnahmen zur Behebung von Mängeln in der Ausbildung ergreifen oder auch das Ausbilden untersagen.
Durch die befristete Rechtsänderung der AEVO wird diese also nicht aufgehoben. Das heißt, nach wie vor können die zuständigen Stellen, in der Regel die Kammern, wie bisher entsprechende Prüfungen abnehmen. Damit steht die AEVO Weiterbildungswilligen zur Verbesserung des individuellen Qualifikationsprofils weiterhin zur Verfügung.
Ausbilder haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
Die Ausbildereignungsverordnung ist beim bibb als Download verfügbar.
Rechtsgrundlage: Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
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